Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gewerbekunden der Fahrradmontage

1. Allgemeines

Diese AGB gelten für alle mündlich oder schriftlich geschlossenen Verträge. Abweichende Regelungen oder telefonische und mündliche Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

2. Preise und Zahlung

Alle von uns gegenüber Gewerbekunden genannten Preise verstehen sich ausschließlich netto und in Euro. Fracht oder sonstige Nebenleistungen sind in den genannten Montagepreisen nicht enthalten.Unsere Angebote sind freibleibend. Rechnungsbeträge sind innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse (ohne Abzüge) zu zahlen.

3. Lieferungen und Fristen

Die uns durch den Auftraggeber zur Montage zu liefernden Artikel sind für uns fracht- und spesenfrei und komplett durch den Auftraggeber auszuliefern.

Wir versenden die komplettierte Ware auf Wunsch des Auftraggebers auf dessen Kosten und Gefahr.

Kommt der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Rückstand, oder trifft in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, sind wir berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten, oder für die weitere Belieferung Vorkasse zu verlangen.

Lieferfristen beginnen erst nach Klärung aller Einzelheiten, die für die Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Außerdem ist eine vollständige Anlieferung der Bauteile durch den Auftraggeber Vorrausetzung für den Beginn einer Lieferfrist.

Fälle höherer Gewalt, sonstige unverschuldete Betriebsstörungen bei uns, oder unseren Zulieferern entbinden uns für die Dauer ihrer Auswirkungen auf unseren Betriebsablauf von unserer Lieferverpflichtung. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist oder Unmöglichkeit der Lieferung sind außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigekeit ausgeschlossen.

4. Eigentumsvorbehalt

Soweit wir nicht durch Bearbeitung der von uns vom Auftraggeber überlassenen Rohware an der veredelten Ware Alleineigentum erwerben, erwerben wir durch die Bearbeitung der Rohware oder deren Verbindung mit fremden Material Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Rohware zum Wert durch die Bearbeitung oder Verbindung entstandenen neuen Sache. Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt oder Miteigentumsvorbehalt stehende Ware ist dem Auftraggeber nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet. Insbesondere darf die Ware weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Die Weiterveräußerung einer in unserem Miteigentum stehenden Sache ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht möglich. Von der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen in die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Zur Durchsetzung unserer Rechte sind uns alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

5. Gewährleistung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Abnahme der Ware, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.

Wird uns Ware zur Weiterverarbeitung oder Veredlung angeliefert, so gilt im Falle einer Eingangskontrolle die in unserem Werk festgestellte Menge als Eingangsmenge. Bei Kleinartikeln in größeren Stückzahlen ist für eine Fehlmenge von bis zu 5% jegliche Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die Kleinartikel oder zerbrechliche Ware nicht mehr als 5% der von uns gelieferten Ware mangelhaft sind.

Für die Bearbeitung des angelieferten Materials sind nur die Stücklisten und schriftlich bestätigte Arbeitsanweisungen verbindlich. Diese Arbeitspapiere werden vom Besteller kostenlos zuVerfügung gestellt. Bei Arbeitsanweisungen, die von unseren Technologien abweichen, übernehmen wir für die Richtigkeit der Bearbeitung keinerlei Haftung.

Bei Lieferung nach Muster, übernehmen wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit des Musters und damit der von uns nach Muster montierten Ware. Wenn die von uns gelieferte Ware dem Muster entspricht, aber in Folge des Bearbeitungsprozesses Mängel auftreten, die nach dem jeweiligem Stand der Technik unvermeidbar sind, oder auf mangelnde oder ungenaue Angaben des Auftraggebers beruhen, der Auftraggeber oder ein Dritter ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe an der von uns gelieferten Ware vornimmt, oder die Ware trotz erkennbarer Mängel weiterverarbeitet, Mängel darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber, obwohl er von uns daraufhingewiesen wurde, eine der Ware und dem jeweiligen technischen Normen und Erkenntnissen nicht entsprechende Bearbeitung verlangt, oder die von uns gelieferte Ware nicht ordnungsgemäß gepflegt oder gereinigt hat, übernehmen wir für Schäden und Folgeschäden keine Haftung. Mangelhafte Ware wird von uns in angemessener Frist nach unserer Wahl nachgebessert, oder ersetzt. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung oder Wandlung verlangen. Schadensersatz für Personen- oder Sachschäden oder sonstige mittelbare Schäden wie z.B. entgangenen Gewinn oder entgangene Nutzungsmöglichkeit ist ausgeschlossen.

Wir sind nicht verpflichtet, eine Qualitätskontrolle bei Wareneingang durchzuführen. Für die einwandfreie Beschaffenheit des Materials und die Richtigkeit der Artikel ist alleine der Auftraggeber zuständig. Eine Überprüfung der Artikel mit den Nummern oder Bezeichnungen auf Lieferschein Dritter wird von uns nicht vorgenommen.

6. Versicherung

Der Auftraggeber ist alleine für die Versicherung der Waren auf dem Transportweg (Hin- und Rückweg), sowie während der Einlagerungsphase in unseren Räumlichkeiten verantwortlich. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden oder Abhandenkommen Ihrer Produkte und empfehlen Ihnen deshalb eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

7. Abschließende Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

Die unwirksame Bestimmung wird ersetzt durch eine wirksame Bestimmung, die am angestrebten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich entspricht.

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist das Gericht nach unserer Wahl.